Räum- und Streupflicht im Winter

Jahreszeitlich bedingt müssen alle Anlieger an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auf die bestehende Räum- und Streupflicht zur Winterszeit hingewiesen werden. Nach dieser haben die Anlieger an ihrem Grundstück vorbeiführende Gehsteige bzw. Fuß- und Radwege regelmäßig von Schnee und Eisglätte zu befreien.

Ist kein Gehweg vorhanden, gilt diese Sicherungspflicht auch dem Fußgängerverkehr dienenden Teil der Straße (Gehbahn mit einer Breite von 1 m am Fahrbahnrand).

Die Gehwege müssen, wenn erforderlich, ab 7.00 Uhr von Schnee geräumt und gestreut werden. Die Sicherungsmaßnahmen sollten bis 20.00 Uhr so oft wie nötig wiederholt werden, wie es zur Verhütung von Gefahren für die Gesundheit erforderlich ist.

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